KURZ 20MM F

Zahnärztekammer Hamburg

Das Telemediengesetz ist am 28.2.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.3.2007 in Kraft getreten. Es löst u. a. das Teledienstgesetz ab. Jede beruflich genutzte Homepage muss einen Hinweis nach § 6 Teledienstgesetz enthalten. Hierfür genügt ein Verweis auf  unsere Homepage www.zaek-hh.de, wo wir die Angaben für Sie hinterlegt haben. Der Inhalt der Angabe ändert sich durch das neue Gesetz nicht, die Anforderungen sind aber nun in § 5 Telemediengesetz aufgeführt. Sie müssen daher auf Ihrer Homepage den Verweis „Pflichtangaben nach § 6 Teledienstgesetz“ durch den Verweis „Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz“ ändern.

Das Gesetz finden Sie unter diesem Link.

Das Bundesjustizministerium hat als Serviceangebot einen Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite www.bmj.de/musterimpressum eingestellt. Sehr gute Hintergründe.

Informationen für Zahnärzte

Das von der Bundesregierung beschlossene Telemediengesetz (TMG) ist am 01.03.2007 in Kraft getreten und Iöst damit das bisherige Teledienstgesetz (TDG) ab.

Jede beruflich genutzte Homepage muss gewisse Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz enthalten, schon allein um vor den Aktivitäten einschlägiger Abmahnvereine geschützt zu sein. Die Sache sollte sich mit vertretbarem Aufwand realisieren lassen:

  1. Vollständiger Name und Praxisanschrift
  2. Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren Kommunikation und Kontaktaufnahme (Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
  3. Angaben zur zuständigen Kammer (Zahnärztekammer Hamburg, MöIlner Landstraße 31, 22111 Hamburg, Telefon (040) 73 34 05-0, Fax (040) 7 32 58 28, Mail: info@zaek-hh.de)
  4. ggf. Partnerschaftsregister-Nummer
  5. Berufsbezeichnung (Zahnärztin/Zahnarzt) und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist (z. B. Bundesrepublik Deutschland)
  6. Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG); Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH); Berufsordnung (der Zahnärztekammer Hamburg); GOZ
    und den Hinweis zu deren Zugänglichkeit (siehe unten)
  7. und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Zahnärzte, die eine eigene Homepage unterhalten, können diese Angaben in einer gesonderten Rubrik etwa mit der Überschrift „Angaben gem. § 5 Telemediengesetz" oder „Impressum" machen. Sie können diese Informationen jedoch auch passend zur Gestaltung der Seite einstreuen.

Wenn Sie bisher auf Ihrer Homepage auf „Pflichtangaben gem. § 6 Teledienstgesetz" hingewiesen haben, ändern Sie dies nun bitte in „Pflichtangaben gem. § 5 Telemediengesetz".

Die o. g. Punkte 3. und 6. können Sie mit einem Hinweis oder einfacher noch einem Link auf eine Rubrik auf der Homepage der Zahnärztekammer: (http://www.zaek-hh.de/html/teledienstges_.html) erledigen.