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Zahnärztekammer Hamburg
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Berufsordnung der Zahnärztekammer Hamburg
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Stand: 01.12.2005
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- Inhalt
Präambel
I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze § 1 Geltungsbereich § 2 Allgemeine Berufspflichten § 3 Kammer § 4 Haftpflicht § 5 Fortbildung § 6 Qualität § 7 Verschwiegenheit § 8 Kollegialität
II. Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs
§ 9 Praxis § 10 Vertretung § 11 Zahnarztlabor § 12 Zahnärztliche Dokumentation § 13 Gutachten § 14 Notfalldienst § 15 Honorar
III. Abschnitt Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung § 17 Zahnärzte und andere freie Berufe § 18 Angestellte Zahnärzte § 19 Praxismitarbeiter
IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade § 21 Information § 22 Praxisschild
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- Präambel
Präambel
Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,
a) die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten;
b) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
c) die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
d) das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;
e) berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen.
* formelle Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz; im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung verzichtet
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- § 1 Geltungsbereich
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I. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Zahnärztekammer und regelt deren Berufsrechte und -pflichten.
(2) Werden Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz) zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.
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- § 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf; der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird.
(2) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden.
Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
a) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben,
b) die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu beachten,
c) dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
d) sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.
(3) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.
(4) Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn
a) eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt oder
b) die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder
c) er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht.
Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.
(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen.
(6) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln sowie Materialien und Geräten von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen.
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- § 3 Kammer
§ 3 Kammer
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.
(2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen; die Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.
(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.
(4) Ehrenämter der Zahnärztekammer sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.
(5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
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- § 4 Haftpflicht
§ 4 Haftpflicht
Der Zahnarzt muss ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein und dies gegenüber der Kammer nachweisen.
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- § 5 Fortbildung
§ 5 Fortbildung
Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist. Er muss seine Fortbildung gegenüber der Zahnärztekammer in geeigneter Weise nachweisen können.
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- § 6 Qualität
§ 6 Qualität
Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung. Er führt Maßnahmen der Qualitätssicherung durch.
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- § 7 Verschwiegenheit
§ 7 Verschwiegenheit
(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes, insbesondere auch bei dem Verdacht einer Kindesmisshandlung, eines Kindesmissbrauchs oder einer schwerwiegenden Vernachlässigung eines Kindes, erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.
(3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren.
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- § 8 Kollegialität
§ 8 Kollegialität
(1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.
(2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.
(3) Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
(4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.
(5) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, sich im Rahmen der Berufsausübung Vermögensvorteile oder sonstige Vergünstigungen von Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
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- § 9 Praxis
§ 9 Praxis
(1) Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden.
(2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten, als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sicher gestellt wird.
(3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden.
(4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.
(5) Beim klinischen Betrieb einer Praxis ist zu gewährleisten, dass:
a) eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt ist;
b) die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention auch beim entlassenen Patienten erfüllt sind;
c) die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind.
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- § 10 Vertretung
§ 10 Vertretung
(1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.
(2) Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Zahnärztekammer vertreten werden.
(3) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.
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- § 11 Zahnarztlabor
§ 11 Zahnarztlabor
Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.
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- § 12 Zahnärztliche Dokumentation
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine andere Aufbewahrungspflicht besteht.
(2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.
(3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt.
(4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(5) Bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt seine zahnärztlichen Dokumentationen gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren bzw. in Verwahrung zu geben. Bei Übergabe der Praxis können Patientenunterlagen grundsätzlich nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der betroffenen Patienten an den Praxisnachfolger übergeben werden. Ist eine Einverständniserklärung nicht zu erlangen, hat der bisherige Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Satz 1 aufzubewahren. Ist eine Aufbewahrung der Unterlagen beim bisherigen Praxisinhaber nicht möglich, ist die Übergabe an den Praxisnachfolger nur statthaft, wenn dort die Unterlagen getrennt von dessen eigenen Unterlagen unter Verschluss gehalten werden. Die Unterlagen dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen eingesehen oder weitergegeben werden.
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- § 13 Gutachten
§ 13 Gutachten
(1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen.
(2) Der Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfallbehandlungen.
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- § 14 Zahnärztlicher Notdienst
§ 14 Zahnärztlicher Notdienst
(1) Wer an der zahnärztlichen Versorgung teilnimmt ist grundsätzlich verpflichtet, am zahnärztlichen Notdienst teilzunehmen. Die Zahnärztekammer kann Näheres zur Einrichtung und Durchführung des Notdienstes regeln.
(2) Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen.
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- § 15 Honorar
§ 15 Honorar
(1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.
(2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.
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- § 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
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III. Abschnitt Zusammenarbeit mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
(1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Der Patient soll über den ihn behandelnden Zahnarzt in geeigneter Weise informiert werden.
(2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
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- § 17 Zahnärzte und andere freie Berufe
§ 17 Zahnärzte und andere freie Berufe
Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
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- § 18 Angestellte Zahnärzte
§ 18 Angestellte Zahnärzte
(1) Der Zahnarzt darf nur solche Personen als angestellte Zahnärzte beschäftigen, denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist.
(2) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt die Leitung durch einen Zahnarzt voraus.
(3) Der Zahnarzt hat angestellten Zahnärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren.
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- § 19 Praxismitarbeiter
§ 19 Praxismitarbeiter
(1) Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
(2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des Zahnheilkundegesetzes zu beachten.
(3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.
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- § 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
(1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“. Die Zahnärztin führt die Berufsbezeichnung „Zahnärztin“.
(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland amtlich anerkannten Form geführt werden.
(3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.
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- § 21 Information
§ 21 Information
(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.
(2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen.
(3) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen.
(4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
(5) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.
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- § 22 Praxisschild
§ 22 Praxisschild
(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen.
(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.
(4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden.
(5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen.
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- Inkrafttreten
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Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Hamburg hat am 1. Dezember 2005 den vorstehenden Satzungstext beschlossen. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 22. Februar 2006 die Genehmigung erteilt. Die vorstehende Satzung der Zahnärztekammer Hamburg wird hiermit ausgefertigt und im Hamburger Zahnärzteblatt und mit Hinweis auf diese Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.
Ausgefertigt, Hamburg, den 2. März 2006
Prof. Dr. Wolfgang Sprekels
Präsident der Zahnärztekammer Hamburg
Diese Berufsordnung tritt mit Beginn des Monats in Kraft, der der Veröffentlichung der Berufsordnung im Hamburger Zahnärzteblatt folgt. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Hamburger Zahnärzte vom 28.11.1996 außer Kraft.
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